Satzung des Turnvereins 1896 Heilsbronn e. V

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Satzung des Turnvereins 1896 Heilsbronn e. V.

 §1 NAME, SITZ, VERBANDSMITGLIEDSCHAFT UND GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen „Turnverein 1896 Heilsbronn eingetragener Verein“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Heilsbronn.
  2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbands e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landessportverband vermittelt. Der Verein ist außerdem Mitglied des Deutschen Turnerbunds sowie verschiedener Fachverbände.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 ZWECK DES VEREINS
  1. Vereinszweck ist die Durchführung und Förderung von Turnen und Sport.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- freizeit- und leistungsorientierten Breitensport,
- Kinder- und Familiensport,
- Fitness-, Gesundheits- und Seniorensport,
- Sport- und Vereinsveranstaltungen,
- Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
- Aus- und Fortbildung zu Sport- und Vereinsthemen.

  1. Die besondere Fürsorge des Vereins gilt den Kindern und der Jugend.
  2. Der Verein betreibt alle sportlichen Aktivitäten auf der Grundlage des Amateurgedankens.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
$3 GEMEINNÜTZIGKEIT
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 MITGLIEDSCHAFT
  1. Mitglieder können Kinder, Jugendliche und Erwachsene sein.
  2. Mitglied wird, wer eine schriftliche Beitrittserklärung an den Verein richtet. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Der Beitritt zum Verein kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen durch den Vorstand abgelehnt werden. Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig. Einspruch gegen die Ablehnung ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang an den Turnrat zulässig, der dann endgültig entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) in Textform erklärten Austritt an den Verein jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen,
    b) Streichung aus der Mitgliederliste,
    c) Ausschluss,
    d) Tod.

Die Streichung aus der Mitgliederliste kann der Vorstand veranlassen, wenn ein Mitglied der Zahlung seines Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung in Textform nicht nachgekommen ist.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn das Verhalten eines Mitgliedes dem Ansehen oder den Interessen des Vereins zuwiderläuft. Der Ausschluss aus dem Verein wird dem Betreffenden unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Einspruch gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang an den Turnrat zulässig, der dann endgültig entscheidet.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte und Pflichten der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.
§5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
  1. Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen des Vereinsangebots am Sport- und Veranstaltungsprogramm teilzunehmen und Vereinseinrichtungen und Geräte bestimmungsgemäß zu benutzen.
  2. Mitglieder ab 16 Jahren haben Stimmrecht in Versammlungen sowie das aktive und passive Wahlrecht. Schriftführer und Schatzmeister des Vereins sowie Abteilungsleiter und Kassenwart einer Abteilung müssen volljährig sein. 1., 2. und 3. Vorsitzender des Vereins kann nur werden, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat. Für die Vereinsjugend gelten gesonderte Regelungen (§ 12). Bei Minderjährigen bedarf es vor Übernahme eines Amtes der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet
    a) die Satzung und Ordnungen zu beachten und zu befolgen,
    b) die Zielsetzungen des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder den Interessen des Vereins zuwiderläuft,
    c) die Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Gebühren fristgerecht zu entrichten.
    Beitragsbefreiungen sind im Einzelfall möglich. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  4. Minderjährige üben ihre Mitgliedsrechte persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt an Mitglieder-, Delegierten- und Abteilungsversammlungen teilzunehmen.
§6 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind

- Mitgliederversammlung,
- Delegiertenversammlung,
- Turnrat,
- Vorstand.

§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alle Vereinsmitglieder ab 16 Jahren haben Sitz und Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    a) die Beschlussfassung über die Änderung oder Erweiterung des Vereinszwecks,
    b) Vereinsangelegenheiten, die ihr von der Delegiertenversammlung zugewiesen werden,
    c) die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, entweder bei Bedarf oder wenn mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe eines Grundes in Textform beantragt.
  4. Der Vorstand gibt Tagungsort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage bekannt. Zusätzlich soll die Mitgliederversammlung in der Lokalpresse und in der Vereinszeitung bekannt gemacht werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Vertreter aus dem Vorstand geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Alle Beschlüsse werden mit Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.
  7. Die Mitgliederversammlung kann entweder in Präsenz, hybrid oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach freiem Ermessen und teilt dies in der Einladung mit. Wird eine hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen einberufen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§8 DELEGIERTENVERSAMMLUNG
  1. Die Delegiertenversammlung besteht aus
    a) dem Vorstand,
    b) den Abteilungsleitern oder deren Vertretern,
    c) den Vereins-Fachwarten,
    d) dem Vorsitzenden der Vereinsjugend oder dessen Vertreter,
    e) den Beisitzern des Turnrats,
    f) den Kassenprüfern,
    g) den Ehrenmitgliedern,
    h) 40 Abteilungsdelegierten.

Alle Vereinsmitglieder können an der Delegiertenversammlung als Zuhörer teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht und grundsätzlich kein Rederecht.

  1. Die Abteilungsdelegierten werden in den Versammlungen der einzelnen Abteilungen gewählt. Als Basis für die Berechnung der Zahl der Delegierten je Abteilung dient die Gesamtzahl der regelmäßig angebotenen Trainingseinheiten pro Woche, unabhängig von deren zeitlichen Umfang. Stichtag ist der 01.02. eines jeden Jahres. Die Zahl der Delegierten je Abteilung errechnet sich jeweils aus der Gesamtzahl der Trainingseinheiten je Abteilung, geteilt durch die Gesamtzahl der regelmäßig angebotenen Trainingseinheiten, multipliziert mit 40.

Jedes Mitglied kann Delegierter nur einer Abteilung sein. Abteilungsdelegierte dürfen nicht dem Kreis der gewählten Amtsträger gem. Nr. 1 Buchst. a – g angehören. Sie sind nicht an Weisungen gebunden.

  1. Die Abteilungsleiter melden die gewählten Abteilungsdelegierten innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl in Textform an den Vorstand, spätestens jedoch bis zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung. Wenn die Meldung nicht rechtzeitig vorliegt, kann das Stimmrecht dieser Abteilungsdelegierten bei der Delegiertenversammlung des jeweiligen Jahres verloren gehen.
  2. Die Delegiertenversammlung kann entweder in Präsenz, hybrid oder virtuell erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach freiem Ermessen und teilt dies in der Einladung mit. Wird eine hybride oder virtuelle Delegiertenversammlungen einberufen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie die Delegierten ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
  3. Über die Delegiertenversammlung ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§8a ORDENTLICHE DELEGIERTENVERSAMMLUNG
  1. Die Delegiertenversammlung findet in jedem Geschäftsjahr bis spätestens 30.04. statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung und die Tagesordnung werden in Textform mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin an die Mitglieder der Delegiertenversammlung verschickt.
  2. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für
    a) die Entgegennahme der Jahresberichte und des Jahresabschlusses,
    b) die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
    c) die Entlastung des Vorstands und des Turnrats,
    d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen/-neufassungen, soweit nicht die Mitgliederversammlung dafür zuständig ist,
    e) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
    f) die Wahl des Vorstands, der Fachwarte, der Beisitzer des Turnrats und der Kassenprüfer,
    g) die Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
    Besonders wichtige Angelegenheiten können der Mitgliederversammlung zur Entscheidung zugewiesen werden.
  3. Die Delegiertenversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Vertreter aus dem Vorstand geleitet.
  4. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen /
    -neufassungen erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung.
  5. Anträge zur Delegiertenversammlung können von jedem Delegierten gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung in Textform mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.
  6. Dringlichkeitsanträge können von jedem Delegierten in der Delegiertenversammlung gestellt werden. Über deren Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
  7. Mitglieder können Anregungen und Wünsche an die Teilnehmer der Delegiertenversammlung richten.
§8b AUSSERORDENTLICHE DELEGIERTENVERSAMMLUNG

Eine außerordentliche Delegiertenversammlung findet statt, wenn

- der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund für erforderlich hält,
- die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung in Textform gegenüber dem Vorstand mit einer entsprechenden Begründung verlangt wird,
- die Einberufung vom Turnrat mehrheitlich gegenüber dem Vorstand mit einer entsprechenden Begründung verlangt wird.

§9 TURNRAT
  1. Der Turnrat besteht aus
    a) dem Vorstand,
    b) den Abteilungsleitern oder deren Vertretern,
    c) den Vereins-Fachwarten,
    d) dem Vorsitzenden der Vereinsjugend oder dessen Vertreter,
    e) mindestens 6 Beisitzern.
  2. Der Turnrat ist zuständig für
    a) die Verabschiedung des Haushaltsplans,
    b) die Festlegung von Sonderbeiträgen, Gebühren und Umlagen, soweit er dies nicht an Vorstand oder Abteilungsleitungen delegiert,
    c) die Beratung und Beschlussfassung über laufende Vereinsangelegenheiten,
    d) die Beratung und Beschlussfassung von Vereinsordnungen,
    e) die Gründung von Abteilungen,
    f) die Auflösung von Abteilungen,
    g) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und andere Ehrungen,
    h) Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichtes oder anderer Behörden sowie redaktionelle Satzungsänderungen.
  3. Der Turnrat wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Vertreter aus dem Vorstand nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr. Die Einladung und die Tagesordnung werden in Textform mit einer Frist von einer Woche vor dem Termin an die Mitglieder des Turnrats verschickt.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Turnrats getroffen.
  5. Über die Sitzung des Turnrats ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10 VORSTAND
  1. Der Vorstand besteht mindestens aus
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem 3. Vorsitzenden,
    d) dem Schatzmeister,
    e) dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden, den 2. und den 3. Vorsitzenden vertreten. Alle drei sind je allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand ist zuständig für
    a) die Erledigung aller Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitglieder- oder die Delegiertenversammlung oder der Turnrat zuständig ist,
    b) die Erstellung von Ordnungen und Richtlinien zur Regelung der internen Abläufe.
    Die Ordnungen und Richtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung und sie dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
  4. Der 1. Vorsitzende oder ein Vertreter beruft den Vorstand nach Bedarf ein und leitet die Sitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Ausschüsse, Projektgruppen und Beauftragte einsetzen oder sich externer Hilfe bedienen.
  6. Der Vorstand gewährleistet, dass die Prüfung der Kasse vor der ordentlichen Delegiertenversammlung durch die gewählten Kassenprüfer vorgenommen wird.
§11 ABTEILUNGEN
  1. Für den Sportbetrieb werden Abteilungen gebildet. Die verschiedenen Sportarten werden je einer Abteilung zugeordnet.
  2. Der gesamte Sportbetrieb liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Abteilungen.
  3. Jede Abteilungsleitung besteht mindestens aus einem Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter.
  4. Abteilungsleiter und Stellvertreter sowie Abteilungsdelegierte werden grundsätzlich in der Versammlung der jeweiligen Abteilung durch die anwesenden stimmberechtigen Abteilungsmitglieder gewählt. Soweit für eine Abteilung Beiträge erhoben werden und ein Sondervermögen gebildet wird, ist ein Kassenwart zu wählen.
    Die Abteilungsversammlungen finden jährlich bis spätestens 31.03. statt.

In Sonderfällen kann die Abteilungsleitung durch den Turnrat eingesetzt werden. In diesem Fall entspricht die Amtszeit der verbleibenden Amtszeit des Vereinsvorstandes (§ 13) und darf nicht abweichend davon festgesetzt werden.

  1. Die Abteilungen regeln ihre internen Angelegenheiten selbstständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder die bestehenden Ordnungen Beschränkungen unterworfen sind. Die Rechte und Pflichten der Abteilungen werden durch die Abteilungsordnung geregelt.
  2. Die Abteilungen dürfen keine Beschlüsse fassen oder Rechtshandlungen vornehmen, die dem Zweck oder der Satzung des Vereins widersprechen, den Verein binden, das Vereinsvermögen belasten oder die Interessen des gesamten Vereins schädigen.
  3. Geplante Entscheidungen, die auch andere Abteilungen betreffen oder den Verein insgesamt, sind vom Vorstand zu genehmigen.
  4. Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer zugleich Vereinsmitglied ist.
  5. Der Vorstand hat das Recht, von den Abteilungen Auskünfte und Einsicht in ihre Bücher und Unterlagen zu verlangen und die Kassenprüfer mit der Ausübung dieser Rechte zu beauftragen.
  6. Abteilungen, die einen Kassenwart haben und für die Abteilungsbeiträge erhoben werden, bestreiten ihre Ausgaben grundsätzlich aus eigenen Mitteln, soweit sie nicht von Verein getragen werden. Auf Beschluss des Turnrats können ihnen Zuschüsse gewährt bzw. Abgaben an den Verein auferlegt werden.
    Bei Auflösung der Abteilung fällt das Sondervermögen dem Verein zu. Eine Verteilung an die Abteilungsmitglieder oder eine andere Verwendung ist unzulässig.
  7. Verlangen in einer eigens hierfür einberufenen Abteilungsversammlung zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Abteilungsmitglieder die Auflösung der Abteilung, kann sie durch den Turnrat aufgelöst werden.
§12 VEREINSJUGEND
  1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Zu ihr zählen alle Mitglieder, die noch nicht 27 Jahre alt sind, sowie die gewählten Jugendvertreter.
  2. Die Organe der Vereinsjugend sind der Vereinsjugendtag und die Vereinsjugendleitung.
  3. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr vom Verein zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze dieser Satzung. Alles Weitere regelt die Vereinsjugendordnung.
  4. Der Verein erkennt die Jugendordnungen des BLSV und der Fachverbände an.
§13 AMTSZEIT
  1. Die Wahl des Vorstands, des Turnrats, der Vereinsjugendleitung, der Abteilungsleitungen, der Kassenprüfer, der Kassenwarte und der Abteilungsdelegierten erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Alle Genannten, insbesondere Vorstand und Abteilungsleiter, bleiben jedoch bis zu einer satzungsgemäßen Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
  2. Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied, ein anderes Turnratsmitglied oder ein Kassenprüfer aus, kann der Turnrat einen kommissarischen Nachfolger mit einer Amtszeit bis zur nächsten Delegiertenversammlung bestimmen.
§14 AMTSAUSÜBUNG, VERGÜTUNG, HAFTUNG
  1. Alle Vereins-, Organ- und Auftragsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Eine hauptamtliche Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern ist zulässig, soweit es die finanzielle Haushaltslage ermöglicht. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder soll ehrenamtlich tätig sein. Die Entscheidung zur hauptamtlichen Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern trifft der Turnrat.

Für Personalangelegenheiten, die hauptamtliche Vorstandsmitglieder betreffen, ist eine Personalkommission zuständig. Diese Personalkommission besteht aus zwei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern und zwei Vertretern aus dem Turnrat, die der Turnrat bestimmt. Die Personalkommission regelt im Innenverhältnis alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis.

  1. Zur Erfüllung von Vorstandsaufgaben kann der Turnrat den Vorstand ermächtigen, einen hauptamtlichen Geschäftsführer (besonderer Vertreter nach § 30 BGB) auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags einzustellen, soweit es die finanzielle Haushaltslage ermöglicht.
  2. Zur Erfüllung von Vereinsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte einzustellen, soweit es die finanzielle Haushaltslage ermöglicht.
  3. Bei Bedarf können Vereins-, Organ- und Auftragsämter gegen Zahlung einer auch pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 und 26a EStG ausgeübt werden, soweit es die finanzielle Haushaltslage ermöglicht. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
  4. Mitglieder, die Vereins-, Organ- oder Auftragsämter ausüben, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für nachgewiesene Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstehen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
  5. Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt und andere ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§15 DATENSCHUTZ

Den Datenschutz regelt die Datenschutzordnung.

§16 AUFLÖSUNG
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierzu einzuberufende Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heilsbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§17 ABSCHLUSSBESTIMMUNG
  1. Ausführungsbestimmungen zur Satzung sowie sonstige Regelungen finden sich in den Ordnungen des Vereins. Eine Übersicht aller bestehenden Ordnungen ist in der Vereinsgeschäftsstelle oder beim Vorstand einsehbar.
  2. Über Angelegenheiten, die weder in der Satzung noch in Ordnungen geregelt sind, entscheiden je nach Bedeutung der Vorstand, der Turnrat oder die Delegiertenversammlung.
§18 INKRAFTTRETEN
  1. Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 29.04.2024 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Die bisherige Satzung vom April 2008 tritt damit außer Kraft.


Für die Richtigkeit:

Erich Heß, 1. Vorsitzender

Ordnungen

Zur Konkretisierung der Satzung hat der Turnrat folgende Ordnungen erlassen:

  • Geschäftsordung
  • Finanzordnung
  • Beitragsordnung
  • Datenschutzordnung
  • Ehrungsordnung
  • Jugendordnung

Die Ordnungen können vom Turnrat geändert werden und unterliegen einem häufigen Wandel. Sie werden deswegen nicht auf der Homepage veröffentlicht. Vereinsmitglieder erhalten bei Interesse gerne Einsicht in die jeweils aktuellen Versionen.
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